Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Palliativ Verein Lavendel.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Essen.

§ 2 – Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Essen.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein, mit Sitz in Essen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Palliativen Versorgung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

  • – Förderung und Verbesserung der Versorgung von Palliativen Menschen und deren Angehörigen
  • – Die Förderung und Unterstützung aller an der Palliativen Versorgung beteiligten wie Pflegefachkräften, Ärzten, Therapeuten, Pflegediensten, Hospizen und sonstigen
  • – Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen
  • – Reisekostenzuwendung an Angehörige von Patienten
  • – Finanzielle Zuwendungen an Patienten zur Bestreitung von Aufwendungen des täglichen Lebens
  • – Übernahme von Kosten für Zeitschriftenabonnements
  • – Übernahme von Kosten für Hilfsmittel/Zuzahlung zu Hilfsmitteln, deren Kosten nicht/nicht vollständig von der Krankenkasse des Patienten übernommen werden
  • – Übernahme von Kosten für medizinische/pflegerische/therapeutische Behandlungen, deren Kosten nicht/nicht vollständig von der Krankenkasse des Patienten übernommen werden
  • – Finanzielle Beteiligung an der Ausgestaltung, der an der Versorgung beteiligten Mitgliedseinrichtungen, bezogen auf das Umfeld der Patienten sowie des Personals
  • – Finanzielle Beteiligung zwecks Erweiterung / Erhalts der medizinisch-technischen Ausstattung
  • – Beschaffung von Ausstattungsgegenständen (u.a. Möbel, technische Geräte)
  • – Übernahme von Weiterbildungskosten für Mitarbeiter der Mitgliedseinrichtungen für die Palliative Care Versorgung
  • – Förderung und Schulung von Mitarbeitern in der Palliativ- und Hospizversorgung, aus den Mitgliedseinrichtungen
  • – Finanzierung von besonderen therapeutischen Angeboten
  • – Übernahme von zusätzlich anfallenden Personalkosten
  • – Transportieren der Ziele und des Zwecks der Palliativmedizin in die Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsarbeit)
  • – Unterstützung von Informationsveranstaltungen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
  • – Finanzierung von Informationsmaterialien
  • – Finanzierung von Veranstaltungen der Mitgliedseinrichtungen
  • – Unterstützung, Planung oder Durchführung bei Trauer- und Abschiedsfeiern
  • – Anmietung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Trauer- & Selbsthilfegruppen, Veranstaltungen, Schulungen, Fort- und Weiterbildung
  •  

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient dem Schutz und der Beratung rund um die Palliative Versorgung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist nicht auf Wirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle geeigneten Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.

-Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

– Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Jahresbeitrages erworben.

Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen und sind stimmberechtigt.

– Fördernde Mitglieder fördern die Aufgabe des Vereins, ohne regelmäßig an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie unterstützen den Verein vor allem durch Zahlung regelmäßiger Zuwendungen. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Jahresbeitrages erworben. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

– Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Delegiertenversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Eine Kündigung ist frühestens nach Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren nach der Aufnahme wirksam.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Kündigung muss mit einer vierteljährlichen Frist bis zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist, oder das Mitglied Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag, innerhalb von 2 Monaten, nicht ausgleicht. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

§ 9 Beiträge

Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und jährlich den ordentlichen Beitrag zu entrichten. Darüber hinaus haben die Mitglieder Gebühren zu entrichten. Diese sind: die Rücklastschriftgebühr, die Einwohnermeldeamtsgebühr, die Mahngebühr.

Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Delegiertenversammlung.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie erhalten kostenlose Beratung in allen Fragen rund um die Palliative Versorgung. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressen-, Namens-, Telefonnummern-, E-Mail-Adressen- und Bankverbindungsänderungen dem Verein rechtzeitig mitzuteilen, ihre Mitgliedsbeträge pünktlich zu zahlen und im Sinne des Vereins zu handeln. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, auch an Vereinsmitglieder, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Mitgliedes zulässig. Eine Kontaktaufnahme durch den Verein im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, zum Beispiel zum Zwecke der Beratung mittels der vom Mitglied angegebenen Kontaktmöglichkeit, stimmen die Mitglieder zu.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

die Delegiertenversammlung

der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträgen die die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, diese erfordern eine 3/4 Mehrheit.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangen.

Die Mitglieder, die die außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, haben die Kosten der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zu tragen. Um diese Kosten abzudecken, ist ein angemessener Kostenvorschuss an den Verein zu entrichten.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

  1. a) Wahl der Delegierten.
  2. b) die Auflösung des Vereins.
  3. c) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung desselben.
  4.  

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Zeit und Ort der Versammlung werden spätestens zwei Wochen vor dem Termin in schriftlicher Form bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins i.S.d. § 32 BGB. Die Delegiertenversammlung soll ein repräsentatives Bild des Vereins widerspiegeln und mit dem Vereinsvorstand aktiv an der Entwicklung und Gestaltung des Vereins beteiligt sein.

Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Vereinsmitgliedern, zuzüglich der Vorstandsmitglieder, welche geborene Mitglieder der Delegiertenversammlung sind. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig und von der Beitragszahlung befreit, notwendige Auslagen werden erstattet. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der Wahl und Entlastung des Vorstandes haben die jeweiligen betroffenen Vorstände kein Stimmrecht.

Auf die Position eines Delegierten kann sich unter Angabe von Gründen jedes Vereinsmitglied schriftlich bewerben, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, Mitglied des Palliative Verband Lavendel e.V. ist, sich überparteilich verhält und keinem konkurrierenden Verband angehört. Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit Ablauf des fünften Jahres. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederwahl möglich.

Die Delegiertenversammlung ist die Vertretung der Mitglieder, sie ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihr von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Die Delegiertenversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz als Organ des Vereins zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

  1. a) die Entlastung des Vorstandes.
  2. b) die Wahl des Vorstandes.
  3. c) Satzungsänderungen
  4. d) die Festlegung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.
  5.  

Die Delegiertenversammlung findet alle fünf Jahre statt, sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Delegierten schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Delegierten dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Die Delegiertenversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Sie ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn alle Delegierten dem Beschluss schriftlich zustimmen.

Die Delegiertenversammlung kann auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Delegierten ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Stimmrechte in einer elektronisch durchgeführten Delegiertenversammlung ausüben.

Die Delegiertenversammlung kann auch in hybrider form durchgeführt werden, indem Delegierte auch ohne ihre Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Delegiertenversammlung teilnehmen und ihre anderen Delegiertenrechte ausüben.

Wird eine virtuelle oder eine hybride Delegiertenversammlung einberufen, so muss bei der Einladung dazu auch angegeben werden, wie die Delegiertenversammlung ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten, von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem oder der 1. Vorsitzenden und dem oder der 2. Vorsitzenden. Die Vorstände werden jeweils einzeln gewählt.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der Vorstand spätestens sechs Monate danach eine Delegiertenversammlung zum Zwecke der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen, oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes für die reguläre Amtsdauer ein.

Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne des § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. In den Vorstand dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Einberufung und Vorbereitung der Delegierten – & Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung der Beschlüsse der Delegierten – & Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vorstandsentscheidungen werden einstimmig getroffen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von beiden Vorständen zu unterschreiben.

Dem Vorstand kann eine Vergütung gezahlt werden.

§ 15 Kassenprüfung

Die Delegiertenversammlung kann für die Dauer von vier Jahr eine/n Kassenprüfer/in wählen.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Satzungsänderungen

Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen vier Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Delegiertenversammlung erforderlich.

§ 17 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einem gemeinnützigen Palliativ ausgerichteten Verein zu, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.

Satzung Stand 26.11.2024